Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 01.07.2014)
1. Allgemeines
(1) Diese ABG gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Schwarzenbek e.V., auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der Volkshochschule Schwarzenbek. Insoweit tritt die Volkshochschule Schwarzenbek nur als Vermittler auf.
(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Homepage der Volkshochschule Schwarzenbek). Erklärungen der Volkshochschule Schwarzenbek genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
2. Vertragsschluss
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung drei Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) entweder durch Annahmeerklärung der Volkshochschule Schwarzenbek zustande oder aber dadurch, dass die 3-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die Volkshochschule Schwarzenbek das Vertragsangebot abgelehnt hat.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der Volkshochschule Schwarzenbek eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.
(5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.
(6) Die Volkshochschule Schwarzenbek weist ausdrücklich darauf hin, dass der erste Veranstaltungstermin nicht als Probestunde gilt. Sollten Sie bezüglich Ihrer Vorkenntnisse unsicher sein, kontaktieren Sie die Volkshochschule Schwarzenbek zwecks einer Beratung.
3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der Volkshochschule Schwarzenbek als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der Volkshochschule Schwarzenbek namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der Volkshochschule Schwarzenbek. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.
(3) Die Volkshochschule Schwarzenbek darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
4. Zahlung/ Entgeltermäßigung
(1)Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der Volkshochschule Schwarzenbek.
(2) Durch die Anmeldung verpflichten sich die Vertragspartnerin zur Zahlung des Entgelts unabhängig von Ihrer Teilnahme.
(3) Das Entgelt ist entweder bis spätestens zu Kursbeginn auf das Konto der Volkshochschule Schwarzenbek ( Raiffeisenbank Schwarzenbek, IBAN DE26 2306 4107 0102 2322 00, BIC: GENODEF1BCH) zu überweisen oder wird von der Volkshochschule Schwarzenbek nach Veranstaltungsbeginn vom Konto der Vertragspartnerin abgebucht. Der Lastschrifteinzug erfolgt eine Woche nach Beginn jeweils zum 1. oder 15. des Monats. Fällt dieser Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Bankeinzug auf den nächstfolgenden Geschäftstag. Die Kosten für Rücklastschriften werden der Vertragspartnerin in Rechnung gestellt.
(4) Für Mahnungen wird eine Gebühr von Euro 2,50 erhoben.
(5) Folgende Personengruppen können unter Vorlage eines Nachweises eine Ermäßigung auf das Entgelt, nicht jedoch auf zusätzliche Kosten (Kochumlage, Materialkosten, Nutzungspauschalen, Prüfungsgebühren, Lehrwerke etc.) stellen, sofern die Veranstaltung eine Ermäßigung vorsieht:
25 % für Schülerinnen, Stundentinnen, Auszubildende, Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst; 50 % für Empfänger von AGL II oder Grundsicherung; 10 % für Mitglieder des Vereins Volkshochschule Schwarzenbek e.V..
5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wird.
(2) Die Volkshochschule Schwarzenbek kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der Volkshochschule Schwarzenbek nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Krankheit der Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 (2) Satz 2 und 3 und (3) sinngemäß.
6. Rücktritt und Kündigung durch die Volkshochschule Schwarzenbek
(1) Die Durchführung einer Veranstaltung ist an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden. Sie beträgt, wenn nicht anders angegeben, 8 Personen. Wenn diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann die Volkshochschule Schwarzenbek vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht. Die Volkshochschule Schwarzenbek kann die Veranstaltung trotz einer nicht erreichten Mindestteilnehmerzahl durchführen, wenn zwischen der Volkshochschule Schwarzenbek und der Vertragspartnerin ein erhöhtes Entgelt und/oder eine Veranstaltungskürzung vereinbart wird. Auf das erhöhte Entgelt wird keine Ermäßigung gewährt. Erhöht sich die Teilnehmerzahl nach Festlegung eines erhöhten Entgeltes, bleibt das erhöhte Entgelt bestehen.
(2) Die Volkshochschule Schwarzenbek kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die Volkshochschule Schwarzenbek nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistungen für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin ohne Wert ist.
(3) Die Volkshochschule Schwarzenbek wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, informieren und das vorab entrichtete Entgelt erstatten.
(4) Die Volkshochschule Schwarzenbek kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
– Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
– Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleitung, gegenüber Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten der Volkshochschule Schwarzenbek,
– Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
– Missbrauch der Veranstaltung für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder Agitationen jeglicher Art,
– Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung (in den Unterrichtsräumen darf nicht geraucht werden, das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet, die jeweils gültige Hausordnung der Kursräume ist einzuhalten).
Statt einer Kündigung kann die Volkshochschule Schwarzenbek die Vertragspartnerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der Volkshochschule Schwarzenbek wird durch die Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
7. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
(1)Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die Volkshochschule Schwarzenbek auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistungen für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin wertlos ist.
(3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(4) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von € 40,00 trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.
(5) Zusätzlich zum gesetzlichen Widerrufsrecht kann die Vertragspartnerin bis drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn den Vertrag ohne Nennung von Gründen kündigen. Der Rücktritt muss schriftlich spätestens drei Werktage vor Veranstaltungbeginn (maßgebend ist das Eingangsdatum des Schreibens) der Geschäftsstelle der Volkshochschule Schwarzenbek vorliegen. Bei fristgerechter schriftlicher Kündigung des Vertrages wird das Entgelt in voller Höhe erstattet. Ausgenommen von dieser Rücktrittsregelung sind Studienreisen, Exkursionen und Bildungsurlaube. Das Rücktrittsrecht für Studienreisen, Exkursionen und Bildungsurlauben wird in der Veranstaltungsankündigung gesondert aufgeführt.
8. Haftung
(1) Die Vertragspartnerin besucht die Veranstaltung auf eigene Gefahr. Die Volkshochschule Schwarzenbek kann keinerlei Haftung übernehmen, namentlich auch nicht für Unfälle auf Wegen, Exkursionen, in Gebäuden und Hörsälen sowie für Gesundheitsschäden oder Verluste und Beschädigungen von Kleidungsstücken und Fahrzeugen. Die Teilnehmer der Veranstaltungen sind gegen Unfall- und Haftpflichtschäden seitens der Volkshochschule Schwarzenbek nicht versichert. Vor dem Besuch bestimmter Kurse der Gesundheitsbildung sollte die Vertragspartnerin bitte mit Ihrem Hausarzt klären, ob eine Teilnahme in Frage kommt.
9. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen die Volkshochschule Schwarzenbek sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Aussschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die Volkshochschule Schwarzenbek schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10. Schlussbestimmungen
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der Volkshochschule Schwarzenbek aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der Volkshochschule Schwarzenbek anerkannt worden ist.
(2) Ansprüche gegen die Volkshochschule Schwarzenbek sind nicht abtretbar.
(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der Volkshochschule Schwarzenbek ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartnerin kann dem jederzeit widersprechen.